Vertrag einer Gemeinde mit einer Wohnungsbaugesellschaft über die Abwälzung der Folgelasten, Bauleitplanung. Art. 34 GG, § 839 BGB. § 8 BBauG. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.6.1978 - III ZR 48/76.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Die beklagte Gemeinde verhandelte mit der Wohnungsbaugesellschaft über den Abschluss eines Vertrages, der der Gesellschaft das Recht der baulichen Nutzung und der Gemeinde die Abwälzung der Folgelasten nach Zahlung einer bestimmten Summe zusicherte. Eine neue Gemeindevertretung fasste einen neuen Aufstellungsbeschluss mit geringerer baulicher Nutzung. Die Klage der Gesellschaft blieb ohne Erfolg, da keine Amtspflicht der Gemeinde bestehe, den Bebauungsplan mit dem ursprünglichen Inhalt zu beschließen. Eine Haftung der Gemeinde wegen Verschuldens beim Vertragsschluss tritt nicht schon deshalb ein, weil der von ihr später aufgestellte Bebauungsplan die im Folgelastenvertrag vorausgesetzte bauliche Nutzung nicht im gewünschten Maß ermöglicht. hg
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Kommunalrecht, Bebauungsplanänderung, Nutzungsänderung, Folgelastenvertrag, Rechtsprechung
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Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.4, S.110, 112-114
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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplanung, Kommunalrecht, Bebauungsplanänderung, Nutzungsänderung, Folgelastenvertrag, Rechtsprechung