Die Bebauungsplanzusage. Eine Untersuchung der kommunalen Selbstverpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes durch einseitige und vertragliche Zusagen.

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SEBI: 85/1491

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"Ein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes kann4nicht begründet werden", so urteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG NJW 1980, 2538; DÖV 1981, 878; NVwZ 1983, 92) in ständiger Rechtsprechung seit 1980. Es hält daher einseitige und vertragliche Bebauungsplanzusagen ausnahmslos für nichtig. Seitdem wurde in Rechtsprechung und Literatur versucht, befriedigende Lösungen für die Fälle zu finden, in denen Gemeinden vor oder während des Planaufstellungsverfahrens Zusagen erteilen. Gegenstand der Arbeit sind einseitige und vertragliche Zusagen einer Gemeinde gegenüber Bauinteressenten, einen bestimmten Bebauungsplan für ein bestimmtes Planungsgebiet aufzustellen. Angesichts der Rechtsprechung herrscht insbesondere bei den Gemeinden Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang z.B. einem potentiellen Investor für ein Sanierungsgebiet verbindliche Zusagen über die Aufstellung des Bebauungsplans gemacht werden können. Als kommunales Planungsinstrument arbeitet der Verfasser die unter dem Vorbehalt unveränderter Planungserkenntnisse stehende Zusage heraus. chb/difu

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Bebauungsplan, Zusage, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Verwaltungsverfahrensgesetz, Planungsverfahren, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planungsrecht

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Münster: (1985), VIII, 242 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1985)

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Bebauungsplan, Zusage, Bundesbaugesetz, Gemeinde, Verwaltungsverfahrensgesetz, Planungsverfahren, Rechtsprechung, Rechtsschutz, Verwaltungsrecht, Bauleitplanung, Bauplanungsrecht, Recht, Planungsrecht

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