Das Gleichartigkeitsverbot in Art. 105 Abs. 2 und 2a GG.

Verlag an der Lottbek
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Ammersbek bei Hamburg

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ZLB: 91/5533

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S

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Abstract

Das Gleichartigkeitsverbot für Steuern (Abgrenzung von Bundes- und Landeskompetenz zur Steuergesetzgebung) in Art. 105 Abs. 2 und 2a Grundgesetz (GG) bildet den Mittelpunkt dieser Arbeit.Die Auslegung und Anwendung des Gleichartigkeitsbegriffs konnte noch nicht zufriedenstellend dargelegt werden.Dies gilt insbesondere, seit mit dem durch die Finanzreform 1969 eingeführten Absatz 2a des Art. 105 GG ein ausdrückliches Gleichartigkeitsverbot in die grundgesetzliche Finanzverfassung Eingang gefunden hat, das neben dem ungeschriebenen Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern in Art. 105 Abs. 2 GG getreten ist.Nach den historischen Bezügen zur Weimarer Reichsverfassung legt der Autor eine Rechtsprechungsübersicht für die Festlegung der steuerlichen Merkmale zum Vergleich der Gleich- oder Ungleichartigkeit einer Steuer vor.Es wird u. a. festgestellt, daß sich die Normsetzungsbefugnis der Länder und Gemeinden auf Verbrauchsteuern im Sinne traditioneller Gemeindesteuern beschränkt. rebo/difu

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XLIV, 296 S.

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Wissenschaftliche Beiträge aus europäischen Hochschulen. Reihe 2 - Rechtswissenschaften; 16