Naturschutz, Eigentumsgarantie, Entschädigung und Härteausgleich. Feuchtwiesen. Beispiel Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen.

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SEBI: Zs 2773-4
BBR: Z 288
IRB: Z 1439

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Zusammenfassung

Nutzungseinschränkungen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten können erhebliche Ertragseinbußen für landwirtschaftliche Betriebe bringen. Für die rechtliche Beurteilung (Entschädigungspflicht) ist zu prüfen, ob die Naturschutzmaßnahme "enteignende Wirkung hat oder als Konkretisierung der Sozialbindung entschädigungslos hingenommen werden muss". Der Autor führt die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze auf. In der Regel ist Enteignungsentschädigung zu zahlen, wenn eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung untersagt wird. Anspruch auf Entschädigung für noch nicht ausgeübte Nutzungen besteht nur in besonderen Fällen. cs

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Naturschutz, Naturschutzgebiet, Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bodennutzung, Nutzungseinschränkung, Entschädigungsanspruch, Härteausgleich, Landschaftsgesetz

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Mitteilungen der Landesanstalt für Ökologie, Recklinghausen 9(1984) Nr.3, S.28-33, Abb.Referat auf der Landestagung 1984 der LOELF in Hamm.

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Recht, Naturschutz, Naturschutzgebiet, Landwirtschaft, Landwirtschaftliche Bodennutzung, Nutzungseinschränkung, Entschädigungsanspruch, Härteausgleich, Landschaftsgesetz

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