Gemeinde- oder Kreisstraße. Eine Einstufung mit weitreichenden Folgen.
Maximilian
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Maximilian
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DE
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Hamburg
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0343-9496
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ZLB
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Abstract
Die Einstufung einer Straße als Gemeinde- oder Kreisstraße hat erhebliche Bedeutung für die Finanzierung von Bau und Unterhalt der Straße. Nachdem sowohl das OVG Koblenz, als auch der Landesrechnungshof grundsätzliche Anforderungen für die Einstufung bzw. den Ausbau von Straßen aufgestellt haben, befasst sich diese Darstellung mit dem Inhalt einer gesetzlichen Neuregelung und den Anforderungen des Gerichts. Ausgangspunkt der Abhandlung ist die Abgrenzung zwischen Kreis- und Gemeindestraßen, wobei zunächst Inhalt und Historie der gelten den Regelung erläutert werden. Sodann geht es um die Tatbestands voraussetzungen für die Einstufung als Kreisstraße, insbesondere ihre Durchgangs- oder Netzfunktion und die sog. Anschlussfunktion einer Straße. Diese Fragen werden anhand der Rechtsprechung des OVG Koblenz behandelt. Im nächsten Abschnitt geht es dann um die mögliche Umstufung einer Straße nach § 38 des Landesstraßengesetzes. Diese muss erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung geändert hat, oder die Einstufung nicht der Verkehrsbedeutung entspricht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Grundsätzlich setzt die Umstufung eine Einigung voraus, andernfalls entscheidet die Kreisverwaltung als Straßenaufsichtsbehörde. Die Belange der betroffenen Gemeinde spielen nach dem Wortlaut der Norm bei der Entscheidung keine Rolle. In den weiteren Abschnitten der Darstellung geht es insbesondere um mögliche Alternativen einer Neuregelung sowie die Folgen einer Abstufung zur Gemeindestraße.
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Deutsche Verwaltungspraxis
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Nr. 9
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S. 339-346