Enteignungsrecht und Folgekostenproblematik bei straßenbaubedingter Verlegung von Versorgungsleitungen.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Werden durch Straßenbaumaßnahmen erstmals Berührungspunkte zwischen Versorgungsleitungen und Straßen geschaffen, ist die Frage, wer die Kosten für eine Leitungsverlegung zu tragen hat, kontrovers. Ob in diesem Zusammenhang eine Maßnahme des Straßenbaulastträgers zu einem enteignenden Eingriff führt, ist ausschließlich nach den Enteignungsgesetzen zu beurteilen. Auch bei Anwendung des Enteignungsrechts kommt eine Freistellung des Versorgungsunternehmens von den Folgekosten nur in Betracht, wenn es vorher eine entsprechend geschützte Rechtsposition hatte. Ob und in welcher Höhe die Folgekosten vom Straßenbaulastträger zu tragen sind, ist nach der Stärke der Rechtsposition zu entscheiden, wobei auf die einzelnen Nutzungsverhältnisse (dingliche Sicherung, Mietvertrag, Leihe, AVB, reine Duldung) abzustellen ist. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Planungsrecht, Straßenbau, Versorgung, Enteignung, Folgekosten, Kosten, Versorgungsleitung, Straßenbaulastträger, Leitungsverlegung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.18, S.545-552, Lit.

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Recht, Planungsrecht, Straßenbau, Versorgung, Enteignung, Folgekosten, Kosten, Versorgungsleitung, Straßenbaulastträger, Leitungsverlegung

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