Die Rechtsnatur der neuen Produkthaftung und ihr Verhältnis zur richterrechtlichen Exkulpationshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB.

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Trier

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ZLB: 94/3977

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Abstract

Bevor das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) am 1.1.1990 in Kraft trat, hatte schon die Rechtsprechung ("Hühnerpestentscheidung" des Bundesgerichtshofs) im Rahmen des § 823 BGB besondere Haftungsmodalitäten für Produzenten im Falle der Verletzung von Körper, Eigentum usw. durch das Produkt entwickelt, insbesondere eine Beweislastumkehr zu Lasten des Produzenten. Nun ist fraglich, inwieweit das Richterrecht neben dem Gesetz Bestand haben kann. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des ProdHaftG könnte durch die Fortgeltung des Richterrechts umgangen werden. Dennoch hält der Autor eine Änderung des derzeit bestehenden Nebeneinanders aufgrund rechtsvergleichender Überlegungen (das ProdHaftG wurde auf Grund einer EG-Richtlinie erlassen) für nicht geboten. Er tritt vielmehr für eine Modifizierung dahingehend ein, die Anforderungen an den Entlastungsbeweis so weit herabzusetzen, daß die Haftung aus § 823 nicht mehr als gefährdungshaftungsgleiche Haftung angesehen werden muß. lil/difu

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XXXI, 209 S.

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