50 Jahre Bundesbaugesetz / Baugesetzbuch.

Portz, Norbert
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Datum

2011

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Herausgeber

Gemeindetag Baden-Württemberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Im Jahr 1960 ist das Bundesbaugesetz (BBauG) in Kraft getreten. In Form des heutigen Baugesetzbuches (BauGB) existiert dadurch seit 50 Jahren ein einheitliches Bundesstädtebaurecht. Dies bedeutet zugleich ein halbes Jahrhundert einer bundeseinheitlich verankerten kommunalen Planungshoheit. Städte und Gemeinden als Brennpunkte des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens sind damit die entscheidenden Akteure für die Stadtentwicklung. In Abgrenzung zum Nationalsozialismus wurde mit dem Bundesbaugesetz in der Bundesrepublik Deutschland großer Wert auf die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung gelegt. Kommunale Planungshoheit und kommunale Selbstverwaltung waren in Westdeutschland eine der wesentlichen Garanten für den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Erfolgsgeschichte nach dem Krieg. Demgegenüber waren die Kommunen in der DDR Bestandteil des zentralen Staatsapparates. Dessen Unbeweglichkeit und Misswirtschaft war ein wesentlicher Grund für den Verfall der Städte und Gemeinden. Vor diesemHintergrund wird in dem Beitrag auf die kommunale Planungshoheit und die Bürgerbeteiligung eingegangen. Ein weiteres Kapitel gilt der Planungshoheit und dem Abwägungsgebot. Immer mehr Vorgaben außerhalb des eigentlichen Baurechts müssen beachtetet werden, beispielsweise Umweltrechtsnormen wie Natur- und Artenschutz, Immissionsschutz oder auch das Fachrecht zur Energieeinsparung. 1960 hatte Paragraph 35 BBauG über den Schutz des Außenbereichs quantitativ 174 Wörter. Der heutige Paragraph 35 BauGB hat mit 1.235 Wörtern mehr als den siebenfachen Umfang und Paragraph 34 über das Einfügen von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich hat eine nahezu neunfache Ausweitung erfahren. Daher steht das so genannte Baunebenrecht in dem Ruf, überreguliert zu sein. In diesem Zusammenhang wird dafür plädiert, dass jede Novelle des engeren Städtebaurechts von dem Ziel geleitet sein muss, einem schlanken Gesetz zu genügen. Die Novellierungsgespräche zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) undden kommunalen Spitzenverbänden, die schon im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens kommunale Forderungen berücksichtigen, machen in dieser Hinsicht Mut.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Die Gemeinde

Ausgabe

Nr. 2

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 68-70

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

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