Sportanlagenlärmschutzverordnung und Eissporthalle. BImSchG §§ 3 Abs.1, 22 Abs.1, 23 Abs.1; 18.BImSchV §§ 2 Abs.2 u.5, 3, 5 Abs.4 u.5. OVG NW, Urteil vom 28.5.1993 - 21 A 1532/90.

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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RE

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Abstract

1. Mit den Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung, 18.BImSchV, hat der Verordnungsgeber durch Aufgreifen der bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und in technischen Regelwerken entwickelten und anerkannten Grundsätze die immissionsschutzrechtliche Erheblichkeitsschwelle im Konflikt zwischen Sport- und sonstiger (inbesondere Wohn-) Nutzung in unbedenklicher Weise konkretisiert. 2. Nach dem Wertungssystem der 18. BImSchV sind die höheren Werte für Altanlagen beziehungsweise für seltene Ereignisse in der Nachbarschaft einer Sportanlage hinzunehmen, wenn eine Reduzierung der Geräuschimmissionen auf die Immissionsrichtwerte nach Paragraph 2 II der 18. BImSchV, da weitere lärmreduzierende Maßnahmen nicht in Betracht kommen, nur durch eine einschränkende Regelung der Betriebszeiten möglich wäre, letztere aber bei Würdigung der gegenläufigen Interessen dem Betreiber der Sportanlage nicht zumutbar ist. 3. Anwendung der Bestimmung der 18. BImSchV auf den Betrieb einer offenen Eissporthalle, in der unter anderem auch Meisterschaftsspiele eines Eishockeyvereins ausgetragen werden.

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Umwelt- und Planungsrecht

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S.75-76

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