Untersuchungsausschuß Wiederaufbereitungsanlage Wackersdorf. BV Art. 25 Abs. 1; BayVerfGH, Entscheidung v. 27.11.1985 - Az. Vf. 67-IV-85.

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IRB: Z 1585

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Abstract

Zu verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Landtagsmehrheit einen Minderheitsantrag auf Einsetzen eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 Abs. 1 BV ablehnen kann. Tritt eine Landtagsfraktion als solche im Parlament nicht als Antragsstellerin für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf, so kann sie gegen die Ablehnung des Einsetzungsantrags durch den Landtag keine Organklage beim Verfassungsgerichtshof erheben, selbst wenn sämtliche Unterzeichner des Einsetzungsantrages der betreffenden Fraktion angehören. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ergibt sich auch, dass sich Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Verwaltungsvorgänge erstrecken dürfen (sog. ex-post-Kontrolle). (y)

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Wiederaufbereitungsanlage, Untersuchung, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Untersuchungsausschuss, VGH-Urteil, Recht, Atomrecht

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.4, S.157-158, Lit.

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Wiederaufbereitungsanlage, Untersuchung, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Untersuchungsausschuss, VGH-Urteil, Recht, Atomrecht

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