Neue Hürden für die Windenergie? Die Rechtsprechung konkretisiert die Voraussetzungen für die UVP-Prüfung.
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Nomos
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Durch die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung zum UVP-Recht bei Windenergievorhaben wird ganz überwiegend für Klarheit sowohl bei der Frage der Pflicht zur Durchführung einer UVP(-Vorprüfung) allgemein mit Blick auf die Definition des Begriffs der "Windfarm" als auch hinsichtlich der Anhaltspunkte zur Bewertung der UVP-Pflicht im Zuge der Vorprüfung des Einzelfalls geschaffen. Es bleibt dabei, darauf zu achten, dass die Anforderungen an die UVP-Vorprüfung nicht überzogen werden - weder, indem der Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen (WEA) ausufernd definiert wird, noch, indem die Erheblichkeitsschwelle von nachteiligen Umwelteinwirkungen nach § UVPG § 3 c UVPG unnötig herabgesetzt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass stets schon bei einer Windfarm von lediglich drei WEA im Ergebnis eine UVP durchzuführen wäre. Dies widerspräche aber nicht nur der Intention des Gesetzgebers und des EU-Richtliniengebers, die sich bewusst für unterschiedliche Prüfungsarten nach dem UVPG abhängig von der Größe der Windfarm entschieden haben, sondern würde aufgrund des weitaus größeren Aufwandes der UVP im Vergleich zur UVP-Vorprüfung auch den Ausbau der erneuerbaren Energien unnötig ausbremsen. Die aktuelle Rechtsprechung, soweit sie in den aufgeführten Entscheidungen zur Grenzwertausschöpfung und zum Schutzgut Landschaftsbild in diesem Sinne entscheidet, ist daher zu begrüßen.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 11
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S. 598-605