Grenzüberbau, Grunddienstbarkeiten und Wohnungseigentum.
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1984
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ZZ
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Findet ein Überbau auf ein Nachbargrundstück mit Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit statt, so erstreckt sich das Eigentum am Stammgrundstück auf den Überbau. Am ganzen Gebäude kann Wohnungseigentum begründet werden. Letzteres ist jedoch zweifelhaft, wenn sich ein ganzes Gebäude jenseits der Grundstücksgrenze befindet. Eine Tiefgarage kann auch unter mehreren Eigentumswohnanlagen in der Weise errichtet werden, dass die Stellplätze einzelner Wohnungseigentümer als Teileigentum zugewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für die Anwendung des § 912 BGB, dass der Nachbar den Überbau gestattet hat. Eine Absicherung des Überbaus durch Grunddienstbarkeit sollte aber trotzdem stattfinden. -y-
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Schlagwörter
Recht , Eigentum , Grundstück , Grenze , Überbauung , Grunddienstbarkeit , Wohnungseigentum , Tiefgarage , Grenzüberbau
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.5, S.201-203, Lit.
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Stichwörter
Recht , Eigentum , Grundstück , Grenze , Überbauung , Grunddienstbarkeit , Wohnungseigentum , Tiefgarage , Grenzüberbau