Faellt der Anspruch auf Übernahme - § 44 Abs. 9 BBauG - durch Aufhebung des ihn begründenden Bebauungsplanes weg? - Ein Problem der Junktimklausel des Art. 14 GG.

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ZZ

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Die Aufhebungssatzung kann dem Übernahmeanspruch innerhalb einer gewissen Zeit ab dem Eingriff entgegengehalten werden, falls die Planungsermächtigung gültig ist; innerhalb dieser Zeit dürfte nach Auffassung des Autors keine Entschädigungsverpflichtung damit verbunden sein. Nimmt man Nichtigkeit der Planungsermächtigung an, wäre auch der ursprüngliche Bebauungsplan ohne Ermächtigung und damit nichtig. Um dem Schaden in Gestalt der zweitweiligen Verkehrswertsenkung auszugleichen, bliebe der ungewisse Weg über das Staatshaftungsrecht. Bei Annhame der Gültigkeit der Planungsermächtigung ist zweifelhaft, ob auf den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zur Kompensation des Schadens zurückgegriffen werden kann. rh

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Nutzung, Enteignung, Entschädigung, Planung, Ermächtigungsgrundlage, Übernahme, Anspruch, Verkehrswert, Staatshaftungsrecht

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.10, S.185-187, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Nutzung, Enteignung, Entschädigung, Planung, Ermächtigungsgrundlage, Übernahme, Anspruch, Verkehrswert, Staatshaftungsrecht

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