Städte haften für Geschäftsstörung. BGH-Urteil zugunsten geschädigter Anlieger. Urt.BGH vom 10. Nov. 1978.
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IRB: Z 897
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Abstract
Aufgehängt an einem BGH-Urteil über den Entschädigungsanspruch von geschäftlich geschädigten Straßenanliegern bei längeren innerstädtischen Bauarbeiten, hier am Beispiel eines Friseurgeschäftes werden die Probleme der Zumutbarkeit von Umsatzrückgängen und damit verbundenen Einkommensverlusten abgehandelt. Neu im Urteil ist die Anerkennung eines Aufopferungsanspruchs des Geschädigten; ferner, dass mehrere zeitlich zusammentreffende Beeinträchtigungen von Umsatz und Einkommen, die jede für sich ohne Entschädigung hingenommen werden müssten, durch ihre Summierung nicht mehr zugemutet werden können. hg
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Recht, Wirtschaft, Kommunalrecht, Privatrecht, Straßenanlieger, Entschädigungsanspruch, Geschäftsstörung, BGB, Paragraph 906, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Westdeutscher Türmer, Essen 55(1978)Nr.9, S.273-274
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Recht, Wirtschaft, Kommunalrecht, Privatrecht, Straßenanlieger, Entschädigungsanspruch, Geschäftsstörung, BGB, Paragraph 906, Rechtsprechung, BGH-Urteil