Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache.

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IRB: Z 877

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Nach § 558 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache z.B. einer Mietwohnung in 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurück erhält. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn das Mietverhältnis geendet, der Mieter den Mietbesitz also endgültig aufgegeben hat. Dem hat der BGH im Urteil vom 14.5.1986 - VIII ZR 99/85 - beigepflichtet. In dem vorliegenden Fall, eines durch Verschulden des Mieters entstandenen Wohnungsbrandes und der Beseitigung der Brandschäden bei fortdauerndem Mietverhältnis wurde die Anwendung der Verjährungsfrist vom BGH neu begründet. Auch hier gelten die Ersatzansprüche nach 2 Jahren als bereits verjährt. Keine Rolle für die Entscheidung hat es gespielt, dass hier nur Ersatzansprüche wegen der Beschädigung nicht mitvermieteter Teile des Hauses entstanden sind. Die Begründungen des BGH werden ausgeführt. (hg)

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Schlagwörter

Mietrecht, Mietvertrag, Mietwohnung, Vermieter, Verjährung, Rechtsprechung, Brandschaden, Mieter, Verursacher, Ersatzanspruch, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 77(1986), Nr.7, S.367-368

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Mietrecht, Mietvertrag, Mietwohnung, Vermieter, Verjährung, Rechtsprechung, Brandschaden, Mieter, Verursacher, Ersatzanspruch, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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