Schutzanlagen gegen Straßenlärm. § 17 IV FStrG. OVG Münster, Urt.v. 20.12.1985 - 9 A 719/83.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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RE
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Zusammenfassung
Wird durch ein Fernstraßenvorhaben die Wohnruhe gestört, ist diese grundsätzlich physisch-real dadurch zu kompensieren, dass der auf die schützenswerten Bereiche der jeweiligen Wohngrundstücke einwirkende Verkehrslärm auf das Maß des Zumutbaren abgemindert wird. Der Einbau von Schallschutzfenstern ist dem nach § 17 IV FStrG grundsätzlich gebotenen Schutz durch Schutzanlagen an der Straße nicht gleichwertig. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von Schutzanlagen an der Straße abgesehen und der Betroffene auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen werden kann. (-z-)
Beschreibung
Schlagwörter
Lärm, Lärmbelästigung, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmschutzanlage, Straßenbau, Wohngrundstück, Wohngrundstück, Fernstraßengesetz, OVG-Urteil, Umweltpflege, Verkehrslärm
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 39(1986), Nr.42, S.2657-2659, Lit.
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Lärm, Lärmbelästigung, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmschutzanlage, Straßenbau, Wohngrundstück, Wohngrundstück, Fernstraßengesetz, OVG-Urteil, Umweltpflege, Verkehrslärm