Geeignete Rechtsformen für kommunale Krankenhäuser.

Heymann
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Heymann

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Köln

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ZLB: 2000/3613
DST: P 60/186

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Abstract

Öffentliche Krankenhäuser werden zum größten Teil von Kommunen errichtet und unterhalten. Die Aufgabe der Krankenhausversorgung fällt nach den Krankenhausgesetzen der Länder in den Pflichtenbereich der kommunalen Gebietskörperschaften. Frage ist, welche Rechtsformen sich am besten für kommunale Krankenhäuser eignen. Aus historischen Gründen werden kommunale Krankenhäuser auch heute noch oftmals in Rechtsformen des öffentlichen Rechts geführt. Nach dem Selbstverwaltungsprinzip des Art. 28 Abs.2 S.1 GG, steht es den Kommunen jedoch frei, sich auch der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen. Mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern, wo die private Eigengesellschaft nicht zur Verfügung steht, können kommunale Krankenhäuser wahlweise in den für geeignet befundenen Rechtsformen des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft in der Form der GmbH geführt werden und in Bayern auch als Kommunalunternehmen. Die Vor- und Nachteile der für die Rechtsformwahl wichtigsten Entscheidungskriterien werden in der Arbeit gegenüber gestellt. kirs/difu

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XI, 266 S.

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Verwaltungswissenschaftliche Abhandlungen; 15