Gesetzliches Vorkaufsrecht durch neue Bestimmungen - jeder Verkaufsfall kann ein Wagnis werden.
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IRB: Z 954
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Abstract
Ab dem 1.1.1977 steht der Gemeinde ein erheblich erweitertes Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Verf. nennt die Möglichkeiten des Anspruchs sowie der Nichtanwendbarkeit des neuen Vorkaufsrechts. Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vorkaufsfalles. Kritisiert wird die Ungewißheit über die Höhe des Verkehrswertes, der bei Ausübung des Vorkaufsrechts zu zahlen ist sowie die Ungewißheit darüber, wann die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts verpflichtet ist, den im Laufe des Verfahrens rechtskräftig festzusetzenden Verkehrswert zu zahlen.
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Vorkaufsrecht
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Hamburger Grundeigentum, Hamburg 85 (1976), 10, S. 458-460
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Vorkaufsrecht