Sachbezogene Regelungen und Rechtsnachfolge im Verwaltungsrecht.

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SEBI: 74/2359

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Zusammenfassung

Die Studie fragt, inwieweit die dringliche (sachbezogene) Zuordnung einer Sache zu einer Person im Zivilrecht Anknüpfungspunkt für eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung sein kann und wie sich derartige Rechtsbeziehungen im Falle einer nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu vollziehenden Rechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger auswirken. Sie definiert die Dinglichkeit im Zivilrecht nicht als ein Rechtsverhältnis zwischen Personen und Sachen, sondern als ein Rechtsverhältnis unter Personen, das dem Inhaber eines dinglichen Rechts bei Verletzung des Status einen Rechtsanspruch einräumt. Im Verwaltungsrecht gilt hingegen der Vorrang öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen, bei denen Konkurrenzprobleme nicht auftreten können, so daß für eine Dringlichkeit wie im Zivilrecht kein Raum ist. Möglich ist allenfalls eine Herausarbeitung von Fallgruppen, bei denen (unter dem Begriff ''sachbezogene Regelungen'') die Zuordnung einer Sache zu einem Rechtssubjekt unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeziehungen auslöst. Unter diesem Gesichtspunkt befaßt sich die Studie im einzelnen mit a) der Widmung; b) Verkehrszeichen; c) der öffentlichen Last; d) der gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge von Einzelakten.

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Schlagwörter

Subjektives öffentliches Recht, Rechtsnachfolge, Verwaltungsrecht, Partizipation, Baurecht, Recht, Verwaltung

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Bonn: Univ.Bonn (1973), 297 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Bonn 1973)

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Subjektives öffentliches Recht, Rechtsnachfolge, Verwaltungsrecht, Partizipation, Baurecht, Recht, Verwaltung

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