Zum Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch die Vorhaben-Genehmigungsbehörden in Nordrhein-Westfalen.

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DE

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Zusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Ermächtigung des erst 1993 durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz neu geschaffenen Paragraphen 8b BNatSchG Gebrauch gemacht und Vorschriften eingeführt, die das Vorhaben-Genehmigungsverfahren nicht unerheblich belasten. Die Kritik löste dann erneut Änderungen aus. Insgesamt zeigt sich, daß es nicht gelingt, die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von komplizierten Regelungen freizuhalten. Der Beitrag will die durch die neue Rechtslage hervorgerufene Belastung der Genehmigungsbehörden aufzeigen und gleichzeitig vor einer anwenderfeindlichen Ausgestaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften warnen. In diesem Zusammenhang werden unter anderem die Entstehungsgeschichte des Paragraphen 8 BNatSchG, die Begriffsbestimmung des Eingriffs, Vermeidungs- und Ausgleichspflichten, die bauleitplanerische Vorsorge für zu erwartende Eingriffe sowie die Fragen der Ersatzmaßnahmen, des Ersatzgeldes und der Kriterien für seine Bemessung diskutiert. Abschließend wird kritisch auf die in Nordrhein-Westfalen wieder aufgegebene Versiegelungsabgabe eingegangen.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Baurecht

Ausgabe

Nr.1

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Seiten

S.1-20

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