Kenntnis vom Mangel bei Eigentumsumschreibung im Grundbuch. BGB § 460.BGH, Urteil v.3.3.1989 - V ZR 212/87.
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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4
SEBI: Zs 6352-4
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Abstract
Grundlage des Urteils bildet BGB § 460. Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, so ist § 460 S. 1 BGB jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Käufer bei Eintragung zwar den Mangel kennt, aber nicht weiß, dass der Vertrag unwirksam ist. Das OLG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft sei ausgeschlossen. Den Klägern sei bei Eigentumsumschreibung bekannt gewesen, dass das Haus abweichend von der behaupteten Zusicherung Feuchtigkeitsmängel aufweise. Auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kommt es nicht an, zumal sich die Kläger schon vorher Gewährleistungsansprüche ausdrücklich vorbehalten hatten. (hg)
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Grundstück, Kaufvertrag, Grundbuch, Mangel, Rechtsprechung, Eintragung, Käufer, Schadenersatz, Anspruch, BGH-Urteil, Recht, Eigentum
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Wohnungseigentum, Hamburg 40(1989), Nr.4, S.132
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Grundstück, Kaufvertrag, Grundbuch, Mangel, Rechtsprechung, Eintragung, Käufer, Schadenersatz, Anspruch, BGH-Urteil, Recht, Eigentum