Der Besitzschutz des Mieters nach § 823 Abs. 1 BGB.

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SEBI: 89/3595

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Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, ob der Mietbesitz ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstellt. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß der Besitz kein Recht, sondern eine Tatsache und als solche den Rechten weitgehend gleichgestellt ist. Es wird jedoch nicht gleichzeitig zu einem absoluten Recht erhoben, das deliktisch geschützt wäre. Die Qualifizierung des Besitzes zu einem absoluten Recht erfolgt auch nicht durch den Besitzschutz der §§ 858 ff. BGB oder durch ein hinzutretendes Besitzrecht. Auch ohne den Schutzbereich des § 823 BGB ist der berechtigte Besitzer hinreichend geschützt. Gegen den Vermieter hat er Gewährleistungsrechte, aufgrund deren er seine Schäden geltend machen kann. Gegen einen Drittstörer kann er aus abgeleitetem Recht des Eigentümers gegen den Störer vorgehen, sofern die Sachsubstanz verletzt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter im Wege der Drittschadensliquidation über die deliktische Anspruchsgrundlage seinen Schaden ersetzt verlangen. vka/difu

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Eigentum, Rechtsschutz, Mieter, Mietrecht, Zivilrecht, Wohnungsrecht, Rechtsgeschichte, Wohnungswesen, Mietwesen, Recht, Wohnung

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Köln: (1988), XVI, 180 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1988)

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Eigentum, Rechtsschutz, Mieter, Mietrecht, Zivilrecht, Wohnungsrecht, Rechtsgeschichte, Wohnungswesen, Mietwesen, Recht, Wohnung

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