MHRG § 2 - Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Inklusivmiete. OLG Stuttgart, Rechtsentscheid v.13.7. 1983 - 8 RE Miet 2/83.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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RE

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Zusammenfassung

Haben die Parteien als Mietentgelt ohne nähere Bestimmung einen einheitlichen Betrag (Inklusivmiete) vereinbart, so werden dadurch im Regelfall auch die an sich umlagefähigen Betriebskosten mit abgegolten, die im Außenverhältnis vom Vermieter getragen werden. Soll auf der Grundlage eines Mietspiegels ein solches Entgelt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden und weist der Mietspiegel nur die ortsübliche Nettomiete aus, so kann das Entgelt im Sinne des § 2 MHRG in der Weise festgestellt werden, dass zu ihr ein Zuschlag in Höhe der tatsächlichen auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, hinzugerechnet wird. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mieterhöhung, Mieterschutzrecht, Mietpreis, Mietspiegel, Betriebskosten, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.41, S.2329-2331, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mieterhöhung, Mieterschutzrecht, Mietpreis, Mietspiegel, Betriebskosten, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, OLG-Urteil

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