Die Anwendung des Abfallgesetzes auf die aktuelle Unterbringung von Baggergut in Hamburg als Rechtsproblem.

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DE

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Münster

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ZLB: 94/4102

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Zusammenfassung

Für die Zukunft Hamburgs und der norddeutschen Region ist es von vitalem Interesse, die Hafenbecken und die seewärtige Zufahrt über die Elbe ständig schiffbar zu halten. Auf die Unterbringung von Baggergut aus dem Hamburger Hafen in Form von Hafenschlick auf Spülfeldern bzw. in hügelförmigen Lagerstätten auf stadteigenem Grund findet das Abfallgesetz keine Anwendung. Eine abfallrechtliche Gefahrenlage ist erst gegeben, wenn aus der unsachgemäßen Lagerung des Baggerguts Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen. Daran fehlt es hier, wie die erheblichen Anstrengungen Hamburgs zur Gefahrenabwehr belegen. Die Untersuchung der einschlägigen Regelungen des Bau-, Umwelt- und Ordnungsrechts ergibt, daß die Gefahren des Baggerguts für Boden, Wasser und Luft auch ohne Anwendung des Abfallgesetzes beherrscht werden können. Auch der Entwurf des neuen "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" läßt die Lagerung des Hamburger Baggerguts unberührt. kmr/difu

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XXV, 189 S.

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Juristische Schriftenreihe; 48