Kann die novellierte Baunutzungsverordnung einen wirksamen Beitrag zum Umwelt- und Bodenschutz leisten?
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Datum
1990
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ZZ
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Die Baunutzungsverordnung sollte im Rahmen ihrer Regelungsbereiche auch einen Beitrag zum Umwelt- und Bodenschutz leisten (z.B. im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB). Diese allgemeine Absicht des Gesetzgebers wird durch die Erhöhung der baulichen Maße und durch die Einführung des § 19 Abs. 4 in der neuen BauNVO in Frage gestellt. Modellrechnungen zeigen, daß schon aufgrund der bis 1990 geltenden Vorschriften, wenn die zulässigen Höchstwerte nach § 17 BauNVO voll genutzt werden, die Gesamtbeanspruchung eines Grundstückes durch Gebäude und Nebeneinrichtungen bei einigen Baugebietstypen so hoch ist, daß größere, ökologisch wirksame Freiflächen nicht oder nur sehr unzureichend erhalten werden können. Die weitere Anhebung der zulässigen Höchstwerte baulicher Nutzung seit 1990 bringt daher keine Entlastung der Umweltsituation, sondern erhöht das Gefährdungspotential für Freiräume auf dem Grundstück bedrohlich und verschlechtert damit die Umweltsituation unserer Städte insgesamt. Auch die neue Regelung in § 19 Abs. 4 BauNVO zur Verminderung der Bodenversiegelung stellt gleichfalls wegen vieler Ausnahmeregelungen und wegen des eingeschränkten Geltungsbereiches keinen Beitrag zum Umwelt- und Bodenschutz dar. - (Verf.)
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Informatonen zur Raumentwicklung, Bonn, (1990), H.12, S.671-687, Abb.; Tab.; Lit.