Bindungswirkung eines in Aufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms gegenüber abweichenden Zielen eines Bebauungsplanentwurfs. Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 15.4.1996 - 1 M 1464/96.

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0170-0413

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IRB: Z 1243
ZLB: Zs 3022-4

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Abstract

Beschließt eine Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um vom Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogrammes abweichende Vorstellungen zu entwickeln, kann der Landkreis auf der Grundlage des Entwurfs des Regionalen Raumordnungsprogramms die Fortführung der Planung untersagen, soweit das Regionale Raumordnungsprogramm die Ziele der Raumordnung und Landesplanung hinreichend konkret bezeichnet. Die Untersagung von Planungen zur Sicherung geltender Raumordnungsprogramme dient der Durchsetzung bestehender Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Vorfeld der Bindungswirkung dieser Ziele nach Paragraph 10 II Niedersächsisches Raumordnungsgesetz und Paragraph 1 IV BauGB. Soweit Leitsätze. Die Gemeinde, auf deren Gemarkung eine Deponie liegt, die im Regionalen Raumordnungsprogramm 1986 als vorhandene Vorrangfläche für eine Abfallbeseitigungsanlage gekennzeichnet ist, wendet sich gegen die Untersagung einer Bebauungsplanung im Bereich der Deponie. Im Fortschreibungsentwurf des Raumordnungsprogramms ist an diesem Standort eine Pilotanlage zur thermischen Restmüllbehandlung vorgesehen. Der Bebauungsplanentwurf sah dort eine Fläche zur Sicherung der Lebensstätten seltener Tier- und Pflanzenarten sowie zur ruhigen Erholung vor. Die Beschwerde der Gemeinde war erfolglos.

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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht

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S.225-227

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