Europäische Beihilfenkontrolle bei der kommunalen Breitbandförderung.
Kohlhammer
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Kohlhammer
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Stuttgart
item.page.language
item.page.issn
0342-2259
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 408
BBR: Z 46
IRB: Z 1035
BBR: Z 46
IRB: Z 1035
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Breitbandstrategie der Bundesregierung sieht vor, dass bis Ende 2010 jedermann Zugang zum Breitbandinternet haben soll. Zwar schreitet der Breitbandausbau zügig voran, doch zeigt sich gerade im ländlichen Raum immer wieder, dass eine Schließung der verbleibenden Lücken nicht alleine der Initiative der am Markt tätigen Unternehmen überlassen bleiben kann, weil geringere Nutzerzahlen sowie ungünstige geografische und topografische Bedingungen potenzielle Anbieter davon abhält, die notwendigen Investitionen zu tätigen. In dieser Lage werden immer häufiger Kommunen und Kreise aktiv, um eine flächendeckende Versorgung bereitzustellen. Dazu stehen zahlreiche Förderprogramme zur Verfügung, die aus Mitteln des Bundes und der Länder gespeist werden. Für die Programme liegen Genehmigungen der Europäischen Kommission vor, so dass sich mit Blick auf die Beihilfevorschriften der Europäischen Union (EU) keine Probleme ergeben, sofern die Förderbedingungen beachtet werden. Anders stellt sich die Sache dar, wenn Gemeinden und Kreise den Breitbandausbau mit eigenen Mitteln fördern wollen. Solche Fördermaßnahmen sind bislang noch einzeln bei der EU-Kommission zu notifizieren und von dieser gesondert auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Beihilferechts zu prüfen. In Zukunft soll die Einzelprüfung entfallen, denn Bund und Länder haben gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden eine entsprechende Rahmenregelung erarbeit und der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund werden die Leitlinien der EU-Kommission dargestellt und es wird auf Förderprogramme eingegangen. Ein abschließender Abschnitt gilt dem neuen eigenständigen Fördertatbestand "Bundesrahmenregelung Leerrohre".
Description
Keywords
Journal
Der Landkreis
item.page.issue
Nr. 1
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 49-50