Der Schutz personenbezogener Informationen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Luchterhand
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Luchterhand

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Neuwied

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0022-5940

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RE

Abstract

Nach der Definition der International Federation of Social Workers (IFSW) aus dem Jahr 2014 liegt eine der Aufgaben Sozialer Arbeit in der Stärkung der Autonomie und Selbstbestimmung ihrer Klientel. In der Praxis bedarf es dafür nicht nur eines theoretisch begründeten und methodisch abgesicherten Handelns, sondern auch einer gelebten fachlichen Grundhaltung, die ethische Prinzipien Sozialer Arbeit - wie die Verpflichtung, anvertraute persönliche Daten geheim zu halten - berücksichtigt (vgl. DBSH, S. 4). Gerade der Grundsatz des Vertrauensschutzes führt im Arbeitsalltag der Kinder- und Jugendhilfe allerdings oft eher ein Schattendasein. Unter den Fachkräften herrscht nämlich nicht selten Unsicherheit, wie weit die Verschwiegenheitspflicht reicht und wann man befugt ist, Daten weiterzugeben: Darf ich z.B. als Sozialpädagoge mir anvertraute Geheimnisse an andere schweigepflichtige Teammitglieder oder innerhalb der Supervision bzw. an Vorgesetzte weitergeben? Weil datenschutzrechtlich verbindliche Normen in einer Reihe verschiedener Gesetze erfasst sind, schürt diese mangelhafte Transparenz Unsicherheiten der Fachkräfte und vertieft so die Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Abhilfe und erste Orientierung bietet der Querschnitt zum Schutz personenbezogener Informationen in der Kinder- und Jugendhilfe.

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Jugendhilfe

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Nr. 5

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S. 371-387

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