Rahmenbedingungen für die Erstellung und Verwaltung öffentlich geförderter Mietwohnungen.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1984
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 877
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Im letzten Teil der Erläuterung der Rahmenbedingungen für die Erstellung und Verwaltung von öffentlich geförderten Mietwohnungen wird anhand des Wohnungsbindungsgesetzes auf die Zweckentfremdung von Sozialwohnungen eingegangen. Sozialwohnungen dürfen nur ihrem Bindungszweck entsprechend verwendet und vermietet werden. Auch die Selbstnutzung unterliegt bei Sozialwohnungen dem Wohnungsbindungsgesetz. Eine Sozialwohnung darf, sofern sie vermietbar ist, nicht ohne Genehmigung leerstehen. Verstöße gegen die Zweckbestimmung können durch Ausgleichszahlungen, Kündigung bzw. Widerruf der öffentlichen Baudarlehens, Zurückforderung und Widerruf von Zuschüssen und durch Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. hg
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 73(1983)Nr.9, S.445-446 Lit.