Rahmenbedingungen für die Erstellung und Verwaltung öffentlich geförderter Mietwohnungen.

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IRB: Z 877

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Abstract

Im letzten Teil der Erläuterung der Rahmenbedingungen für die Erstellung und Verwaltung von öffentlich geförderten Mietwohnungen wird anhand des Wohnungsbindungsgesetzes auf die Zweckentfremdung von Sozialwohnungen eingegangen. Sozialwohnungen dürfen nur ihrem Bindungszweck entsprechend verwendet und vermietet werden. Auch die Selbstnutzung unterliegt bei Sozialwohnungen dem Wohnungsbindungsgesetz. Eine Sozialwohnung darf, sofern sie vermietbar ist, nicht ohne Genehmigung leerstehen. Verstöße gegen die Zweckbestimmung können durch Ausgleichszahlungen, Kündigung bzw. Widerruf der öffentlichen Baudarlehens, Zurückforderung und Widerruf von Zuschüssen und durch Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. hg

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Recht, Wohnung, Mietwohnung, Errichtung, Verwaltung, Wohnungsbindungsgesetz, Sozialwohnung, Nutzung, Zweckentfremdung

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 73(1983)Nr.9, S.445-446 Lit.

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Recht, Wohnung, Mietwohnung, Errichtung, Verwaltung, Wohnungsbindungsgesetz, Sozialwohnung, Nutzung, Zweckentfremdung

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