Enteignung zugunsten eines Unternehmens - Boxberg. GG Art.14; BBauG §§ 85 ff., 144f; FlurbG § 87. BVerfG, Urt. v. 24.3.1987 - 1 BvR 1046/85.
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1987
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Das Bundesbaugesetz lässt eine Enteignung mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern, nicht zu. Eine Enteignung zugunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ist nicht schon deswegen unzulässig, weil sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht aus dem Unternehmensgegenstand selbst ergibt, sondern nur mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit ist. Erforderlich ist jedoch nach Art. 14 III 2 GG ein Gesetz, das den nur mittelbar verwirklichten Enteignungszweck deutlich umschreibt, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung festlegt sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels regelt. (-z-)
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 40(1987), Nr.21, S.1251-1255