Art. III Abs.1 III. MietRÄndG, § 546 ZPO. Beschluß des OLG Karlsruhe v. 7.7.1981 - 3 REMiet 3/81.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für die Einholung eines Rechtsentscheids wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts sind nicht gegeben, wenn das Landgericht den Rechtsstreit auch ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage in dem von ihm für richtig gehaltenen Sinne entscheiden kann. Über die Auslegung einer einzelnen Vertragsbestimmung kann nur dann ein Rechtsentscheid entlassen werden, wenn es sich um eine typische, häufig wiederkehrende Klausel handelt. Die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung als Zulässigkeitsmerkmal ist vom OLG in eigener Zuständigkeit zu prüfen. -y-

Beschreibung

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnraum, Rechtsentscheid, Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, Rechtsprechung, Vorlagebeschluss, Gerichtsentscheidung, Mietvertrag, Zulässigkeit

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.11, S.344-345, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnraum, Rechtsentscheid, Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, Rechtsprechung, Vorlagebeschluss, Gerichtsentscheidung, Mietvertrag, Zulässigkeit

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