Zur Mißbrauchsaufsicht nach § 20 Abs.2 BauGB.
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1989
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ZZ
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Die Mißbrauchsaufsicht nach § 20 II BauGB enthält zwar Elemente einer Entscheidung von Amts wegen, ist dennoch keine Einzelanordnungsermächtigung, sondern ein Versagungstatbestand. Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach die Teilung eines Außenbereichsgrundstücks, welche aufgrund anderer Umstände als der Erklärung der Beteiligten offensichtlich "zum Zweck der Bebauung vorgenommen wird", nach § 19 I BauGB der Genehmigungspflicht unterliegt, führt zu einem sinnvollen Anwendungsbereich für die Mißbrauchsaufsicht. In Konsequenz dieser Rechtsprechung erfaßt § 20 I BauGB nicht nur die vom Eigentümer, sondern auch die allein von einem Bewerber offenbarten Bauabsichten. Unter § 20 II BauGB fallen deshalb nur die von allen Beteiligten verschwiegenen Nutzungsabsichten. § 20 II BauGB wird damit zum reinen Versagungstatbestand. Auflagen sind zum Vollzug der Mißbrauchsaufsicht im Außenbereich in aller Regel nicht geeignet. (-z-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.22, S.679-686, Lit.