Umfang der Ermittlungspflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, Verdacht auf Bodenverunreinigungen. BauGB §§ 1 VIII, 6, 2 I. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.1990 - 10 C 52/89.

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1991

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet. Bei der Änderung des Bebauungsplans äußerte sich das Abfallreferat der Kreisverwaltung. Mitgeteilt wurde, daß im Abfalldeponiekataster eine ehemalige Bauschuttdeponie vermerkt sei. Das Wasserwirtschaftsamt teilte den Verdacht auf Ablagerung sperrmüllähnlicher Abfälle in einer teilausgebeuteten Bimssteingrube mit. Die Gemeinde sah, unter Berufung auf eigene Auswertungen u.a. von Luftbildern, den Verdacht als ausgeräumt an. Das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan und gegen dessen geänderte Verfassung führte zur Nichtigerklärung. In den Leitsätzen wird ausgeführt 1. Der Umfang der Ermittlungspflicht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist grundsätzlich sehr weit. Je schwerwiegender eine mögliche Betroffenheit abwägungserheblicher Belange ist, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein. 2. Es genügt nicht, in - zudem veralteten Luftbildern - Einblick zu nehmen und sich darauf zu verlassen, daß Müllablagerungen sicher aufgefallen wären, wenn von einer sachkundigen Behörde vor Ort Müllablagerungen festgestellt worden sind. 3. Nicht jeder Verdacht auf Müllablagerungen erfordert die Entnahme von Bodenproben oder Gutachten. Einem aufgetretenen Verdacht ist mit angemessenen Mitteln nachzugehen. (-y-)

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In: Baurecht, 22(1991), Nr.3, S.295-299

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