Kreisentwicklungsplanung.
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1978
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BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
IRB: Z 1035
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Zusammenfassung
Es hat sich die Überzeugung durchgesetzt, daß den Kreisen eine eigenständige Planungskompetenz zugebilligt werden muß, allerdings ohne rechtliche Bindung gegenüber der Orts- und Landesplanung. Während im allgemeinen über Organisation und Inhalte dieser Planungskompetenz noch keine einheitlichen Vorstellungen bestehen, sind in Baden-Württemberg und Schleswig Holstein gesetzlich geregelte, praktikable Modelle der Kreisentwicklungsplanung entwickelt worden. Beide Modelle sind in erster Linie Maßnahmenkataloge, incl. Finanzierung, beide mittelfristig mit Zeit- und Finanzbezug. In Baden-Württemberg wird diese Kreisentwicklungsplanung stark für die Steuerung der staatlichen Zuschußpraxis eingesetzt. Anders wurde in Niedersachsen den Landkreisen und kreisfreien Städten ab 1.1.78 die Regionalplanungskompetenz übertragen. Den Kreisen obliegt die Koordinierung aller raumrelevanten Planungen und Maßnahmen und deren Orientierung auf die Raumordnungsziele. - Im Rahmen einer Erörterung über den Diskussionsstand der Wissenschaft zum Thema favorisiert Verf. die Auffassung Schmidt-Aßmanns, die Regionalplanung zu differenzieren und den Kreisen Teile der Gebietsentwicklungsplanung zu übertragen.
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In: Landkreis, Köln 48 (1978), H. 1, S. 19-22, Lit.