Wettbewerbliche Probleme bei der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere der Gemeinden.

Riechmann, Volkhard
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1983

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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485

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Zusammenfassung

Angesichts zunehmenden Auftretens der öffentlichen Hand am Markt hat ihr Wettbewerbsverhalten steigendes Interesse in Wissenschaft und Politik gefunden. Formal findet das Kartellrecht über § 98 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auch auf öffentliche Unternehmen Anwendung. Da jedoch Aufgaben der Daseinsvorsorge auch öffentlich-rechtlich (z.B. durch Satzungsrecht) geregelt werden können, besteht nicht immer eine kartellrechtliche Eingriffsmöglichkeit. Schwerpunkte der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand sind auf Gemeindeebene insbesondere das Vergabewesen für Bau- und andere Aufträge, die Leistungen im (Energie-)Versorgungsbereich und die Leistungen bei der Erschließung und Bebauung von Bauentwicklungsgebieten. Im Energieversorgungssektor hat der Gesetzgeber selbst durch die Schaffung der §§ 103 Abs. 5, 103a GWB im Jahre 1980 zum Ausdruck gebracht, daß dieser Ausnahmebereich mehr als bisher am Wettbewerb orientiert sein soll. Es ist noch nicht abzusehen, wie die Überlegungen der politischen Instanzen auf Bundes- und Landesebene zu verstärkter regionaler und kommunaler Versorgungsplanung aus Gründen einer rationellen Energieverwendung mit der wettbewerbsfreundlicheren Tendenz der Kartellgesetz-Novelle von 1980 in Einklang gebracht werden können. Im Vergabewesen, aber auch bei der Vermietung gemeindeeigener Anlagen, nimmt die Gemeinde häufig eine marktbeherrschende Stellung ein. Sie ist somit den §§ 22, 26 Abs. 2 GWB unterworfen. Gelegentlich - bei der Auftragsvergabe für Bauleistungen - erscheint allerdings bei Streitfragen eine flexiblere Form behördlicher Intervention angebrachter als die Anwendung von Kartellrechtsnormen durch die Kartellbehörden. difu

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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart Jg. 22(1983), S. 226-241, Lit.

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