Die ergänzende Versorgungsabfindung nach bayerischem Recht.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0514-2571

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ZLB: R 730 ZB 2559

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Abstract

Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben muss die Versorgung entlassener Beamter in bestimmten Fällen über die herkömmliche Nachversicherung hinausgehen. Der Freistaat Bayern setzte diese Vorgaben genau um und gewährt in den gebotenen Fällen keine laufenden Leistungen nach Eintritt des Versorgungsfalls, sondern eine ergänzende Versorgungsabfindung bei der Entlassung. Das bayerische Modell entspricht den unionsrechtlichen Anforderungen und ist versorgungsrechtlich folgerichtig. Im Vergleich zu einem Altersgeld erscheint es personalwirtschaftlich nicht nachteilig und verwaltungsökonomisch vorteilhaft.

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Zeitschrift für Beamtenrecht : ZBR

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Nr. 5

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S. 151-160

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