Haftung einer Gemeinde für Bebaubarkeit eines Grundstücks; BGB §§ 305, 839, 852. BBauG § 2 VII. BGH, Urteil v. 11.5.1989 - III ZR 88/87/Köln.
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1990
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung der Planungskonzeption befreit werden kann. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung einer Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadenersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadenersatzprozesses bedürfte. (z)
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Schlagwörter
Grundstück , Gemeinde , Haftung , Amtshaftung , Planungsrecht , Rechtsprechung , Bebauungsplanung , Verjährung , Schadenersatz , Altlast , BGH-Urteil , Bebaubarkeit , Recht , Bodenrecht
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 43(1990), Nr.4, S.245-247, Lit.
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Grundstück , Gemeinde , Haftung , Amtshaftung , Planungsrecht , Rechtsprechung , Bebauungsplanung , Verjährung , Schadenersatz , Altlast , BGH-Urteil , Bebaubarkeit , Recht , Bodenrecht