Die Vorlage gemäß § 47 VwGO bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen.

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SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

Verf. stellt die Rechtslage dar, die sich nach der am 1.1.1977 in Kraft getretenen Änderung des PAR. 47 VwGO für die Überprüfung von Bebauungsplänen ergibt. PAR. 47 Abs. 5 VwGO sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, daß das OVG den Normenkontrollantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt. Verf. geht zunächst auf die Voraussetzungen einer solchen Vorlage ein und stellt die einzelnen möglichen Rechtsverletzungen dar. Sodann werden die zwei verschiedenen Vorlagearten, die Grundsatzvorlage und die Divergenzvorlage, behandelt. Anschließend wird die Frage untersucht, wie weit im einzelnen die Pflicht zur Vorlage geht, und unter welchen Voraussetzungen sie entfallen kann. Abschließend beschreibt Verf. Einzelheiten des Vorlageverfahrens.

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Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Recht

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Deutsches Verwaltungsblatt, Köln Jg. 93 (1978), H. 5, S. 166-169

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Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Verwaltungsrecht, Bauplanungsrecht, Recht

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