BBauG §§ 131 Abs.1, 133 Abs.1. BVerwG, Urteil v. 26.9.1983 - Az. 8 C 86.81 - VGH München.

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1984

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße i.S. des BBauG § 131 Abs. 1 erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, dass - ggfs. (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S.d. §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, dass für die erstere eine Zufahrt möglich sein muss, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984)Nr.1, S.51-52 Lit.

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