Geldersatz des Mieters anstelle wirtschaftlich sinnloser Schönheitsreperaturen?
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1984
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Bis zum Urteil des BGH vom 25.6.1980 entsprach es herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass dem Vermieter kein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn der Mieter ihm obliegende Schönheitsreparaturen deshalb nicht vorgenommen hat, weil diese wegen eines vom Vermieter durchgeführten Umbaus der Mietsache wertlos geworden wären. Zwischenzeitlich ist das OLG Schleswig dem BGH, der dem Vermieter bei dieser Sachlage im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Geldersatz zubilligte, jedenfalls im Ergebnis gefolgt. Das OLG Karlsruhe hat es allerdings nicht für ausgeschlossen erachtet, dass bei gewissen Besonderheiten des Einzelfalls keine Ersatzzahlung vom Mieter zu leisten sei. Der Autor setzt sich kritisch mit diesen drei Urteilen auseinander. rh
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.2, S.39-42, Lit.