§ 9 Abs.2 MHG und die Möglichkeiten seiner entsprechenden Anwendung.
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Datum
1983
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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Zusammenfassung
Die Kündigungssperrfrist des § 9 MHG beginnt auch dann erst mit der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung, wenn der Mieter zuvor auf Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt worden ist. Folgt man dieser Auffassung nicht, so ist § 9 Abs. 2 MHG bei einer freiwilligen Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend anwendbar. Analog anzuwenden ist § 9 Abs. 2 MHG im Rahmen des § 554 BGB auf sonstige Rückstände von bestrittenen Zahlungen des Mieters. Eine entsprechende Anwendung bei Kündigungen nach §§ 554 a, 564 b BGB ist jedoch ausgeschlossen. rh
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1982)Nr.8, S.199-200, Lit.