Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Warmke, Reinhard
Duncker & Humblot
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Datum

1993

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Herausgeber

Duncker & Humblot

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Berlin

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

ZLB: 93/2551

Dokumenttyp

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
S

Zusammenfassung

Nach dem Subsidiaritätsgrundatz obliegt es den Fachgerichten (Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten), den Rechtsschutz des Bürgers zu sichern.Subsidiär heißt hilfsweise; hier bedeutet es das Konkurrenzverhältnis der Klage vor dem Verfassungs- oder Fachgericht.Die Verfassungsbeschwerde als die "Jedermann-Klage" vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als spezifischer Rechtsbehelf des Bürgers (der selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein muß) gegen den Staat erfreut sich immer größerer Beliebtheit, so daß immer mehr Anträge beim BVerfG eingehen.Diese Arbeitslast soll durch den vom BVerfG selbst entwickelten Grundsatz die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verringert werden.Danach muß eine Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegen.Wenn im praktischen Ergebnis durch Ausschöpfung des Rechtsweges bei den Fachgerichten dasselbe erreicht werden kann, ist der Weg zum BVerfG versperrt.Der Autor zeigt die erschwerte Vorhersehbarkeit der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde.Bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde soll das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung finden. rebo/difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

309 S.

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Schriften zum Öffentlichen Recht; 634

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