Die neuen Baugeldempfänger des BauFordSiG.

Beck
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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

Im Paket des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) wurde auch das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (früher: GSB; heute: BauFordSiG) überarbeitet. Wesentliche Änderung ist hierbei die Erweiterung des Baugeldbegriffs in § 1 des Gesetzes. Im Anschluss an den neuen Baugeldbegriff des BauFordSiG stellt sich für die Baupraxis die wesentliche Frage, ob nunmehr auch der Kreis der Baugeldempfänger erheblich erweitert wurde, so dass auch Geschäftsführer und/oder verantwortlich handelnde Prokuristen oder Niederlassungsleiter eines Nachunternehmers und eines mit Teilgewerken beauftragten Unternehmers zivil- und strafrechtlich haften können. Nach der Auffassung des Autors liegt diese Erweiterung mit der Neufassung des Gesetzes vor. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber erneut Änderungen zum BauFordSiG beschlossen, mit denen für die Praxis eingetretene Haftungserschwerungen wieder entschärft werden sollen. Auch nach diesen Änderungen verbleibt es jedoch bei dem durch das BauFordSiG erweiterten Baugeldempfängerkreis.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 10

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S. 630-633

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