BBauG 1976/79 § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2. BVerwG, Urteil vom 9.10.1981 - 4 C 66/80, Lüneburg.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
§ 35 V 1 Nr. 2 BBauG erleichtert nicht die Errichtung eines Gebäudes anstelle eines Wohnhauses, dessen Beseitigung infolge einer Planung und sich möglicherweise anschließenden Enteignung bevorsteht. Die Beseitigung von Bausubstanz auf der Grundlage von Planungen ist nicht als ein außergewöhnliches Ereignis zu betrachten, das unmittelbar zur Zerstörung des Gebäudes führt. § 35 V 1 Nr. 2 BBauG geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass das Gebäude durch das außergewohnliche Ereignis bereits zerstört worden ist, wenn sich der Betroffene zum Wiederaufbau entschließt und einen entsprechenden Bauauftrag stellt. rh
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Siedlungsstruktur, Bebauungsplanung, Außenbereich, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Gebäude, Wohnhaus, Wiederaufbau, Öffentlicher Belang, Splittersiedlung, Enteignung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Zersiedlung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.1, S.39-40
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Recht, Siedlungsstruktur, Bebauungsplanung, Außenbereich, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Gebäude, Wohnhaus, Wiederaufbau, Öffentlicher Belang, Splittersiedlung, Enteignung, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Zersiedlung