Planungs- und Baurecht. Aargau. Verwaltungsgericht, I. Kammer, 29.10.1980.

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Zusammenfassung

Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Abweichung von der zulässigen Bauweise gering ist und die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, nicht zu rechtfertigen ist. Auf den Grundsatz der Verhältnissmäßigkeit kann sich auch ein bösgläubiger Bauherr berufen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf folgenden §§: 218 Abs. 2 BauG und 56 VRPG. -y-

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Recht, Bauordnungsrecht, Baugenehmigung, Abbruch, Abbruchverfügung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht, VG-Urteil

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981)Nr. 1, S.32-35, Lit.

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Recht, Bauordnungsrecht, Baugenehmigung, Abbruch, Abbruchverfügung, Rechtsprechung, Verwaltungsgericht, VG-Urteil

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