Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich einer zentralen Wasserversorgung im ländlichen Flächenraum, Gemeindezusmmenschlüsse, §§ 4, 17 Abs.2 GO. Schlesw.-Holst. Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.6.78 - 4 A 23/77.
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
1980
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Sprache (Orlis.pc)
ZZ
Erscheinungsort
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Ein Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgung ist nicht erst dann zulässig, wenn er zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Es genügt, dass der Anschlusszwang zur Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Wohl geboten ist. Die Befreiung vom Anschlusszwang stellt eine Ausnahme dar und will schutzwürdigen Einzelinteressen Rechnung tragen. Umstände, die alle Pflichtigen oder jedenfalls ein größerer Teil von ihnen geltend machen können, rechtfertigt daher grundsätzlich eine Befreiung nicht. ga
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Die Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.6, S.180-182