Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich einer zentralen Wasserversorgung im ländlichen Flächenraum, Gemeindezusmmenschlüsse, §§ 4, 17 Abs.2 GO. Schlesw.-Holst. Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.6.78 - 4 A 23/77.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Ein Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgung ist nicht erst dann zulässig, wenn er zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Es genügt, dass der Anschlusszwang zur Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Wohl geboten ist. Die Befreiung vom Anschlusszwang stellt eine Ausnahme dar und will schutzwürdigen Einzelinteressen Rechnung tragen. Umstände, die alle Pflichtigen oder jedenfalls ein größerer Teil von ihnen geltend machen können, rechtfertigt daher grundsätzlich eine Befreiung nicht. ga

Description

Keywords

Recht, Ortsbausatzung, Gemeindeordnung, Ländlicher Raum, Wasserversorgung, Anschlusszwang, Nutzungszwang, Befreiung, Gemeinwohl, Rechtsprechung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Die Gemeinde, Kiel 31(1979)Nr.6, S.180-182

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Ortsbausatzung, Gemeindeordnung, Ländlicher Raum, Wasserversorgung, Anschlusszwang, Nutzungszwang, Befreiung, Gemeinwohl, Rechtsprechung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries