Das Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden im Städtebaurecht - Ansätze zur inhaltlichen Konkretisierung.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 97/680
BBR: A 13 094
DST: R 120/161

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DI
S

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Abstract

Das im Titel der Arbeit thematisierte Gebot formuliert generalklauselartig eine Pflicht von Planern und Vorhabenträgern bei allen bodenbeanspruchenden Maßnahmen. Der Autor grenzt den Untersuchungsgegenstand auf nicht-stoffliche Eingriffe in Grund und Boden ein, also solche, die im Rahmen ihrer bauleitplanerischen Gesamtplanung nach § 1 Baugesetzbuch (BauGB) von den Gemeinden vorgenommen werden. Der Grundsatz ist in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen des Raumplanungsrechts verankert ( u. a. Raumordnungsgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze, BauGB). Der Autor erörtert die Tatbestandsmerkmale sowie Sinn und Zweck der Bodenschutzklausel in den verschiedenen Gesetzen. Die Vollzugsdefizite in diesem Bereich sind auf den Umstand zurückzuführen, daß bislang weder die Rechtsprechung noch die Rechtswissenschaft die Klausel hinreichend konkretisiert hat. Der Autor entwickelt Ansätze zu ihrer inhaltlichen Konkretisierung, indem er die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltene Klausel im systematischen Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgebot der Gemeinden für das Aufstellen von Bauleitplänen erörtert. gar/difu

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214, XXXVIII S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2071