Die Anwendung Öffentlichen Rechts durch Private.

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SEBI: 78/5957

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Abstract

Staatliche Aufgaben können nicht nur von Rechtssubjekten wahrgenommen werden, die unmittelbar der staatlichen Organisation zugehörig sind, sondern auch von Personen des Privatrechts. Gegenstand der Arbeit ist der Begriff des Beliehenen, der von Otto Mayer begründet wurde. Danach wurde als Beliehener angesehen, wem ein Stück öffentlicher Aufgaben zur Ausübung im eigenen Namen übertragen wurde. Der Autor stellt Rechtsprechung und Literatur zum Begriff der Beleihung dar. Er vertritt die Ansicht, daß die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht allein konstituierendes Merkmal der Beleihung sein kann. Vielmehr könne nur der Beliehener sein, der selbst in den Formen des öffentlichen Rechts handeln kann (z. B. durch Verwaltungsakt; so u. a. der Sachverständige des TÜV bei der Erteilung der Prüfplakette). Er belegt seine These an Beispielen wie der des Immissionsschutzbeauftragten (PPAR. 53 ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes), der zwar im öffentlichen Interesse handelt, aber nicht selbst Maßnahmen des öffentlichen Rechts ergreifen kann. wd/difu

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Beleihung, Öffentliches Recht, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht

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Münster: (1977), VII, 202 S., Lit.

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Beleihung, Öffentliches Recht, Verwaltungsprivatrecht, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Verfassungsrecht

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