Die Neugestaltung der Delikte gegen die öffentliche Ordnung durch das 3. Strafrechtsreformgesetz
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SEBI: 81/5222
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Zusammenfassung
Nach der früheren Fassung des P.125 Abs. 1 (einfacher Landfriedensbruch) des Strafgesetzbuches wurde jeder mit Strafe bedroht, der sich innerhalb einer Menschenmenge befand, aus deren Mitte es zu Ausschreitungen kam. Zur Begründung wurde angeführt, daß jedes Mitglied einer Menschenmenge in strafbarer Weise deren Gefährlichkeit erhöhe. Durch die besonders politisch orientierten Auseinandersetzungen Ende der sechziger Jahre entstand zunehmend Kritik an dieser Tatbestandsfassung, da sie auch gewaltlose Teilnehmer einer Demonstration kriminalisierte und offensichtlich im Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Demonstrationsrecht (Art. 8 GG) stand. Dieses führte zu einer Reform des Landfriedensbruchs, die nicht mehr den massendeliktischen Charakter verfolgte, sondern nur solches Verhalten inkriminierte, welches für jedermann ersichtlich auf Gewalt abzielte. Aus diesem Hintergrund heraus untersucht die Arbeit die Entwicklung des Landfriedensbruchs und kommt zu dem Ergebnis, daß eine Kriminalisierung des Einzelnen nicht von der Masse her bestimmt werden darf, sondern das Verhalten des Einzelnen die Strafe veranlassen muß. kp/difu
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Strafrecht, Öffentliche Ordnung, Landfriedensbruch, Mittelalter, Versammlungsrecht, Demonstration, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung
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Hamburg:(1979), IV, 93 S., Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1979)
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Strafrecht, Öffentliche Ordnung, Landfriedensbruch, Mittelalter, Versammlungsrecht, Demonstration, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Gesetzgebung