Zum Grundsatz der Gleichbehandlung in der Stromversorgung. Ein Beitrag aus dem französischen Recht.

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SEBI: 78/5994

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Die Geltung eines allgemeinen "principe de l'egalite des usagers d'un service public" wird in Frankreich als selbstverständlich und völlig unbestritten anerkannt. Die rechtstheoretische Ableitung dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes und seine inhaltliche Bestimmung im Schrifttum bleiben jedoch unbefriedigend. Die zugrundeliegenden Vorstellungen ähneln der in Deutschland unternommenen Ableitung des Gleichbehandlungsprinzips aus der "öffentlichen Aufgabe". Es besteht in der französischen Stromversorgung eine allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht des Stromversorgungsunternehmens. Alle Stromabnehmer werden in gleicher Weise nach einem umfassenden Tarifsystem versorgt. Es gibt deshalb keine Unterscheidung von "Tarifabnehmern" und "Sonderabnehmern". Insbesondere unterliegt auch die Versorgung der Großabnehmer dem Gebot der Gleichbehandlung. Das Tarifsystem selbst ist so ausgestaltet, daß das Verhältnis der für die verschiedenen Abnehmerkategorien geltenden Tarife zueinander dem Grundsatz der Gleichbehandlung entspricht. Insgesamt bleibt festzustellen, daß die französische Stromversorgung in mustergültiger Weise dem Gleichbehandlungsprinzip genügt. chb/difu

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Stromversorgung, Gleichbehandlung, Tarif, Rechtsprechung, Rechtsvergleichung, Energieversorgung, Versorgung/Technik, Strom

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Bonn: Röhrscheid (1968), 142 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1966)

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Stromversorgung, Gleichbehandlung, Tarif, Rechtsprechung, Rechtsvergleichung, Energieversorgung, Versorgung/Technik, Strom

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Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 77